Erläuterungen:
Gemäß
§ 3 Abs.7 S. 2 der Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25 und 26 GO NW in der Fassung vom
13.04.2005
entscheidet über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, die an
eine Bezirksvertretung gerichtet sind, der Rat. Der Rat entscheidet
unverzüglich, nachdem er über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden
ist, § 3 Abs. 3 der Satzung i.V.m. § 26 Abs. 6 S.1 GO NW.
Erweist sich ein Bürgerbegehren als unzulässig, weist der
Rat dieses gemäß § 3 Abs.5 S.1, Abs.7 der Satzung ohne Sachdiskussion zurück.
Nach dem Ergebnis der Vorprüfung ist das Bürgerbegehren als
unzulässig zurückzuweisen.
Am 23.06.2006 wurden im Bezirksamt Laurensberg der
Bezirksvorsteherin Frau Efes die 259 Seiten umfassenden Unterschriftenlisten
des Bürgerbegehrens betreffend den Erhalt des Sandhäuschens als Gastronomie-
und Saalbetrieb mit insgesamt 2.312 Unterschriften übergeben. Hierdurch wurde der formale Schritt der
Einreichung des Begehrens vollzogen.
Nach formaler Prüfung der eingereichten Unterschriftenlisten
konnten 1.847 Unterschriften als gültig anerkannt werden.
Damit wurde das für das Bürgerbegehren erforderliche
Unterschriftenquorum gemäß § 26 Abs. 4 GO NW i.V.m. § 3 Abs. 7 Nr. 2 der
Satzung von 1.166 Unterschriften erreicht.
Gegenstand des Bürgerbegehrens ist der am 05.04.2006 in der
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg gefasste Beschluss betreffend den Erhalt
des Objektes als Gastronomie- und Saalbetrieb. Der Beschluss, der sich in drei
Teilbeschlüsse untergliedert, enthält zwei verschiedene Bestandteile:
Unter Ziffer 1 und Ziffer 2 wird ein Auftrag an die
Verwaltung formuliert, mit "bürgerschaftlichem Engagement und in
Kooperation mit den "Freunden des Sandhäuschens" eine Instandsetzung
des Gebäudes "Sandhäuschen" in die Wege zu leiten und die Suche eines
Pächters für dieses Objekt erfolgreich zu gestalten.
Zweiter Bestandteil des Beschlusses ist eine unter dessen
Ziffer 3 gemachte Zeitvorgabe für diese Zielerreichung von einem
"dreiviertel Jahr" mit der Maßgabe, dass nach erfolglosem Ablauf
dieser Frist "das Sandhäuschen anderen Zwecken zugeführt werden
kann".
Während die Teilbeschlüsse zu Ziffer 1 und 2 der Zielsetzung
des Begehrens entsprechen und dieses
sich insoweit erledigt hat, enthält der Teilbeschluss zu Ziffer 3 eine
zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der unter Ziffer 1 und Ziffer 2
getroffenen verbindlichen Entscheidungen, die weit hinter der zeitlichen
Bindungswirkung im Falle eines positiven Bürgerentscheids von zwei Jahren
zurückbleibt.
Folglich geht ein gegen diesen (Teil-)Beschluss gerichtetes
kassatorisches Begehren nicht ins Leere.
Nach der wenige Tage vor Übergabe der Unterschriften
ergangenen Pressemitteilung der Initiatoren in den Aachener Nachrichten vom
20.06.2006 erfolgte die formale Einreichung des Begehrens aus Gründen der
Fristwahrung (§ 26 Abs. 3 GO NW), da sich ihr Bürgerbegehren nun gegen den
Beschluss der Bezirksvertretung vom 05.04.2006 richten würde.
Laut
Pressemitteilung in den Aachener Nachrichten vom 21.03.2006 hatten
bereits 1500 Laurensberger ihre Unterschrift auf die Liste für das
Bürgerbegehren gesetzt. Damit waren 1 500 Unterschriften vor der von den
Initiatoren erzielten Absprache mit der Verwaltung über eine gemeinsame
Pächtersuche und den hierauf basierenden politischen Beschlüssen erfolgt.
Zeitlich vor der Beschlussfassung gesammelte Unterschriften
verlieren nicht per se ihre auf die Durchführung eines Bürgerentscheids
zielende Wirkung und Legitimation, soweit zu unterstellen ist, dass sich
vorliegend die Entscheidungsgrundlage für die Unterschriftsleistung bei den
Unterzeichnenden infolge der zwischenzeitlich erzielten kommunalpolitischen
Entscheidung nicht geändert hat.
Demzufolge wird ein Bürgerbegehren als unzulässig angesehen,
wenn tragende Elemente der Begründung unrichtig sind (vgl. OVG Münster,
Beschluss vom 19.03.2004, Az: 15 B 522/04; OVG Münster, Urteil vom 23.04.2002,
Az: 15 A 5594/00) bzw. tragende Tatsachen oder Gründe nicht aufgeführt sind
(vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, Az: 1 K 5195/04). Denn nur so kann
sichergestellt werden, dass die Bürger die Tragweite ihrer Unterstützung für
das Begehren erkennen können. Ob die fehlerhafte oder fehlende Begründung
beabsichtigt ist, ist dabei unerheblich (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005,
Az: 1 K 5195/04).
Das Begründungserfordernis wird daher verfehlt, wenn das
Begehren die Abstimmenden über bestimmte, nicht offenkundige Tatsachen im
Unklaren lässt, die für eine verantwortliche Entscheidungsfindung bekannt sein
müssen (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, Az: 1 K 5195/04).
Diesen Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt
das eingereichte Bürgerbegehren nicht, so dass es sich bereits aus diesem
Grunde als unzulässig erweist.
Tatsache ist, dass sich weder dem Text noch der Begründung
des Bürgerbegehrens entnehmen lässt, dass sich die Stadt in den letzten Jahren
vergeblich um eine Verpachtung bzw.
einen Verkauf des Objekts zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Gastronomie- und
Saalbetriebes bemüht hat und es den letzten Pächtern unmöglich war, den
Gastronomie- und Saalbetrieb wirtschaftlich zu führen. Um dem Vorwurf
mangelnder Bemühungen der Verwaltung zu begegnen, wurden durch die im Vorfeld
mit den Initiatoren getroffenen Vereinbarungen die „Freunde des Sandhäuschen“
in diese Bemühungen einer Verpachtung des Objekts ausdrücklich einbezogen.
Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung bei kassatorischen
Begehren darüber hinaus teilweise verlangt, dass das Bürgerbegehren jedenfalls
andeutungsweise auch die Motive erwähnen muss, von denen sich der Rat bzw. die Bezirksvertretung bei seiner
Entscheidung hat leiten lassen, um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die
Lage zu versetzten, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung
treffen zu können (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2003, Az: 12 K 2590/02),
ist die auf den Unterschriftslisten textliche Abfassung des Bürgerbegehrens „Sandhäuschen“
nicht geeignet, eine verantwortliche Entscheidungsfindung der Unterzeichnenden
zu gewährleisten.
Insbesondere im vorliegenden Fall hätte der Hintergrund der
Beschlüsse vom 05.04.2006 für die Entscheidungsfindung der Bürger erhebliche
Bedeutung gehabt.
Nachdem sich die Bezirksvertretung durch die Aktivitäten der
Bürgerinitiative vom hohen Stellenwert, den das Sandhäuschen als Gastronomie-
und Saalbetrieb als Einrichtung für die Laurensberger Einwohner hat, überzeugen
ließ, wurde eine unter Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gemeinsame Lösung mit
den Initiatoren des Bürgerbegehrens gesucht und vermeintlich gefunden. Die
Bemühungen um eine Verpachtung des Objektes sollten mit gegenseitiger
Unterstützung verstärkt werden, um innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die
Nutzung des Sandhäuschens zu dem angestrebten Zweck zu realisieren.
Der im Beschluss vom 05.04.06 unter Ziffer 3 genannte
konkrete Zeitrahmen ist auf einen Vorschlag der Bürgerinitiative zustande
gekommen, da einerseits davon auszugehen war, dass bei den intensivierten
Bemühungen um eine Pächtersuche ein Zeitraum von 9 Monaten ausreichen muss, um
feststellen zu können, ob es für eine Verpachtung des Objekts als Gastronomie-
und Saalbetrieb einen Markt gibt und es andererseits aus wirtschaftlichen
Gründen nicht vertretbar ist, durch eine endlose Pächtersuche einen andauernden
kostenträchtigen Leerstand zu verursachen.
Da anzunehmen ist, dass sich auch die Unterzeichner des
Bürgerbegehrens unter diesen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise nicht verschlossen hätten, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass in Kenntnis des Inhaltes der Vereinbarung und der Beschlusslage die
Entscheidungsgrundlage der Unterschriftsleistung bei den Unterzeichnern des
Bürgerbegehrens entfallen wäre.
Ein entsprechender Bürgerentscheid hat demgegenüber aufgrund
von § 26 Abs. 8 S. 2 GO NW zur Folge, dass ein positiver Bürgerentscheid in
dieser Sache, ungeachtet der vorangegangenen fehlgeschlagenen intensiven
gemeinsamen Bemühungen um eine geeignete Pächtersuche, einen unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren weiteren Leerstand des
Objekts für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren ab Entscheid bewirken
würde.
Diese entscheidenden Informationen wurde den Bürgern in der
textlichen Begründung des Begehrens nicht mitgeteilt.
Damit sind die vor der Beschlussfassung am 05.04.2006
geleisteten ca. 1500 Unterschriften unter gänzlich anderen Voraussetzungen
abgegeben worden. Aber auch den möglicherweise nach Beschlussfassung weiteren
Unterzeichnenden wurden wesentliche Tatsachen vorenthalten, die erheblichen
Einfluss auf deren Entscheidungsfindung haben könnten. Dies gilt sowohl
bezüglich der wirtschaftlichen Argumente der zeitlichen Befristung als auch für
die Tatsache, dass der angegriffene Beschluss auf einer Einigung mit den
Vertretern der Bürgerinitiative beruht.